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   OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14   

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OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14 (https://dejure.org/2015,63899)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 (https://dejure.org/2015,63899)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 1 KN 21/14 (https://dejure.org/2015,63899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 Abs 1 BauGB, § 47 VwGO
    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre; Verwirklichung negativer Zielvorstellungen; Vorrang von Zielen der Bewahrung statt Veränderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über einen Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderungssperre Nr. 78

  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 13a; BauGB § 34
    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über einen Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Das Normenkontrollverfahren hat sich überdies nicht durch Zeitablauf erledigt, da die Antragsgegnerin die am 19. August 2015 abgelaufene ursprüngliche Geltungsdauer der Veränderungssperre zuvor durch Satzung vom 15. Juni 2015 um ein weiteres Jahr verlängert hat; materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, juris).

    Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris).

    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 - a.a.O. und vom 30.08.2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, a.aO.).

    Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O.).

    Auch ist es unstreitig, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (BVerwG" Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris).

    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 - a.a.O. und vom 30.08.2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, a.aO.).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris).

    Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477).

    Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, a.a.O.; Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O.).

    Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 29.01.2015 - 9 N 15.213 -, juris).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27.01.1999, BRS 62, Nr. 29; s. dazu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, juris).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14
    Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, a.a.O.; Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206).
  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 BN 7.13

    Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 10801/10

    Bauplanungsrecht; Ausschluss landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 1 N 13.586

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Verlängerung einer Veränderungssperre;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2011 - 1 KN 12/10

    Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 57 - Mergenthalerstraße /

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 16, juris).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, Rn. 19, juris) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar.

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21

    Normenkontrolleilverfahren; Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre;

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris, Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, Rn. 18, juris, Beschluss vom 02.01.2019 - 1 MR 2/18 -, Seite 10 ff., n. v., Beschluss vom 18.02.2020 - 1 MR 4/19 -, Seite 7 ff., n. v.).

    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Rn. 9, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).

    OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2022 - 1 MR 6/22

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre bei (unzulässiger) Negativplanung

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 21, juris).

    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Rn. 9, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2023 - 1 MR 3/23

    Einstweiliger Rechtsschutzes gegen eine Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 28; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, juris, Rn. 21).

    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, juris, Rn. 9; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris, Rn. 28).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 - Beschluss vom 01.20.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.09.2023 - 1 KN 2/22

    Öffentliches Baurecht: Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre;

    b) Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten Maßstäben (vgl. Urteile vom 21.10.2020 - 1 KN 3/19 -, juris, Rn. 33, vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris, Rn. 40, vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris, Rn. 19) - ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar, soweit sie den Bereich der Berliner Straße von der Ulmenallee bis zur Einmündung Elmshorner Straße mitsamt der daran südlich anschließenden Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und diesen Gebäuden zugeordneten Stellplatzanlagen umfasst.
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